In der betrieblichen Praxis steht man oft vor der Herausforderung, detaillierte Betriebsanweisungen (BA) zu erstellen und zu pflegen. Die TRGS 555 bietet hier jedoch mehrere Stellschrauben, um den Dokumentationsaufwand möglichst gering zu halten, ohne Abstriche bei der Rechtskonformität zu machen:
- Ausnahme bei geringer Gefährdung
Wenn die Gefährdungsbeurteilung gemäß § 6 Abs. 13 GefStoffV zeigt, dass nur eine geringe Gefährdung vorliegt und die Maßnahmen nach § 8 GefStoffV ausreichen, entfällt die Pflicht zur BA vollständig. - Schnittstelle zum Sicherheitsdatenblatt
Viele Pflichtinhalte können direkt aus den Sicherheitsdatenblättern (SDB) übernommen werden. Einmal auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüft, lassen sich SDB-Angaben als Grundlage nutzen und nur bei Bedarf anpassen. - Automatisierung mit SdbHub
Unsere Lösung SdbHub wertet SDBs hochpräzise aus und generiert automatisch alle relevanten Inhalte für Einzel- und Sammel-Betriebsanweisungen. Auf Wunsch erstellt SdbHub vollautomatisiert fertige, rechtskonforme BA-Dokumente – inklusive gruppenbasierter Anweisungen für mehrere Stoffe. - Muster und automatische Generierung
Vorlagen oder automatisch generierte BAs dürfen verwendet und lediglich um betriebsspezifische Details ergänzt werden – aufwändiges Neufassen entfällt. - Gruppen- bzw. Sammelbetriebsanweisungen
Sind zahlreiche Gefahrstoffe mit ähnlichen Gefährdungs- und Schutzprofilen im Einsatz (z. B. Lackierbetriebe, Labore), können Sammel-BAs erstellt werden statt für jede Substanz eine eigene. - Integration unterschiedlicher Rechtsbereiche
BA-Anforderungen aus GefStoffV, BetrSichV, BioStoffV etc. lassen sich in einem Dokument zusammenfassen, sofern alle Schutzziele gewahrt bleiben – weniger separate Dokumente, weniger Aufwand.
Im Folgenden finden Sie häufig gestellte Fragen zur Gestaltung und Pflege von Betriebsanweisungen nach TRGS 555 sowie Hinweise, wie Sie dabei effizient vorgehen:
Fragen und Antworten zu Betriebsanweisungen
- Muss auf der BA „gemäß § 14 GefStoffV“ stehen?
Nein. Weder Wortlaut noch Format der BA sind verbindlich festgelegt – ein Rechtsverweis ist nicht erforderlich. - Gibt es eine Mindestanzahl an BAs?
Nein. Pflicht ist eine BA pro Tätigkeit bzw. Arbeitsplatz mit Gefahrstoffen, nicht aber eine festgelegte Mindestzahl. - Müssen Überschriften orange-rot hinterlegt sein?
Farbliche Gestaltung ist nicht vorgeschrieben. Empfohlen wird lediglich eine einheitliche, gut erkennbare Aufmachung. - Sind Piktogramme verpflichtend?
Gefahrenpiktogramme nach CLP sind nur empfohlen, nicht zwingend. Sie erhöhen jedoch die Verständlichkeit. - Braucht die BA eine Unterschrift der Führungskraft?
Nein. TRGS 555 verlangt lediglich die Unterschriften der Unterweisungsteilnehmenden, nicht unter der BA selbst. - Dürfen BAs in andere Dokumente integriert werden?
Ja. Betriebliche Anweisungen unterschiedlicher Rechtsgrundlagen können in einem einzigen Dokument zusammengefasst werden, solange alle Schutzziele erfüllt bleiben. - Muss die BA jährlich aktualisiert werden?
Nein. Eine feste Frist gibt es nicht. Aktualisierungen erfolgen „an neue Erkenntnisse angepasst“ – also bei Änderungen von Stoffen, Verfahren, Vorschriften oder Schutzmaßnahmen. - Ist eine Gruppierung nach Aggregatzuständen sinnvoll?
Nur wenn bei den zusammengefassten Stoffen vergleichbare Gefährdungen und Schutzmaßnahmen vorliegen. Die Gruppierung richtet sich am Schutzprofil aus, nicht am Aggregatzustand allein. - Müssen SDB-Angaben eins-zu-eins übernommen werden?
Nein. SDB-Inhalte dürfen übernommen werden, müssen aber auf Eignung für den konkreten Arbeitsplatz geprüft und gegebenenfalls angepasst werden. - Sind Einzel-BAs für krebserzeugende Stoffe zwingend?
Auch hier sind Sammel-BAs möglich, sofern die besonderen Informations- und Dokumentationspflichten (Abschnitt 6) erfüllt werden.
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